

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kunst
(Stand: August 2026)
Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunst („AGB Kunst“) berücksichtigen die besonderen Verkehrsgebräuche und Anforderungen im Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung, Lagerung, Verpackung, Behandlung und Installation von Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen, Sammlerstücken sowie sonstigen artverwandten Gegenständen (nachfolgend gemeinsam „Kunstgegenstände“).
Die Gogia Art Logistics GmbH, Carl-Zeiss-Str. 2, 85748 Garching b. München – nachfolgend „Gogia Art Logistics“ oder „Auftragnehmer“ genannt – erbringt ihre Leistungen auf Grundlage dieser AGB Kunst, soweit im jeweiligen Auftrag oder Vertrag nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.
1. Geltungsbereich
1.1
Die AGB Kunst gelten für alle Aufträge und Leistungen der Gogia Art Logistics im Zusammenhang mit der Behandlung von Kunstgegenständen, insbesondere für:
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Abholung und Zustellung
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nationale und internationale Transporte
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Speditions- und Frachtleistungen
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Verpackung und Auspacken
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Herstellung und Bereitstellung von Transport- und Schutzverpackungen
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Verladen, Verstauen und Entladen
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Lagerung und Zwischenlagerung
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Auf- und Abhängen von Kunstwerken
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Auf- und Abbau von Kunstgegenständen und Ausstellungen
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Installations- und Montagearbeiten
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Besichtigungen und Zustandskontrollen
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Kurier- und Begleitdienstleistungen
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Zoll- und Außenhandelsabwicklung
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Beschaffung bzw. Vermittlung von Transport- und Sachversicherungen
-
sowie sonstige mit dem Kunsttransport und Kunsthandling zusammenhängende Dienstleistungen.
1.2
Die vorstehenden Leistungen können jeweils als selbständige Leistungen oder in Kombination miteinander vereinbart werden.
Für Transportleistungen gelten die jeweils zwingend anwendbaren gesetzlichen und internationalen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB). Für internationale Straßengüterbeförderungen gilt die CMR, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Leistungen, die nicht als Beförderungsleistung einzustufen sind, insbesondere Montage-, Installations-, Auf- und Abbau- oder sonstige Werkleistungen, gelten ergänzend die hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
1.3
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Gogia Art Logistics ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Dies gilt auch dann, wenn Gogia Art Logistics Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erbringt.
1.4
Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB Kunst auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie jeweils erneut ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Gegenüber Nichtkaufleuten bzw. Verbrauchern gelten diese AGB Kunst nur, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden und zwingende Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1
Der Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots der Gogia Art Logistics durch den Auftraggeber oder durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags durch Gogia Art Logistics zustande.
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Nach Vertragsschluss erforderliche Änderungen des Leistungsumfangs oder der Vergütung richten sich ausschließlich nach den hierfür vereinbarten Regelungen dieser AGB und des jeweiligen Auftrags.
2.2
Für Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die jeweilige Auftragsbestätigung bzw. das schriftliche Angebot einschließlich vereinbarter Ergänzungen maßgeblich.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform, soweit gesetzlich zulässig.
2.3
Kostenvoranschläge und Schätzungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Angaben. Ergeben sich nachträglich zusätzliche, nicht vorhersehbare Arbeiten oder Aufwendungen, werden diese gesondert berechnet, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
3. Angaben und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1
Der Auftraggeber hat Gogia Art Logistics bei Auftragserteilung und, soweit erforderlich, spätestens vor Übernahme der Kunstgegenstände alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen.
Hierzu gehören insbesondere:
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genaue Bezeichnung des Kunstgegenstands
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Künstler und Titel, soweit bekannt
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Anzahl der Kunstgegenstände und Packstücke
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Maße und Gewichte
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tatsächlicher Wert
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Material und besondere Eigenschaften
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bestehende Vorschäden oder Besonderheiten
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Zustand des Kunstgegenstands
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besondere Empfindlichkeit oder Zerbrechlichkeit
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Anforderungen an Klima, Temperatur oder Luftfeuchtigkeit
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Angaben zu Verpackung und vorhandenen Transportkisten
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Abhol- und Lieferanschriften
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Kontaktpersonen
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Zufahrts-, Park- und Zugangsmöglichkeiten
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Stockwerk und Aufzugsverhältnisse
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erforderliche Hebezeuge, Krane oder sonstige technische Einrichtungen
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erforderliche Genehmigungen
-
Zoll- und Exportinformationen
-
sowie alle sonstigen Umstände, die für einen sicheren und ordnungsgemäßen Transport oder eine sonstige Leistung wesentlich sind.
3.2
Der Auftraggeber hat Gogia Art Logistics insbesondere rechtzeitig auf empfindliche oder besonders behandlungsbedürftige Materialien hinzuweisen, beispielsweise Glas, empfindliche Oberflächen, lose Farbschichten, alte Restaurierungen, instabile Konstruktionen oder sonstige besondere Beschaffenheiten.
3.3
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Angaben sowie für die rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Dokumente verantwortlich.
Dies gilt insbesondere für Angaben zu Wert, Herkunft, Eigentum, Zollstatus, Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sowie sonstige außenhandelsrechtlich relevante Informationen.
3.4
Werden erforderliche Angaben nicht, verspätet oder unrichtig erteilt und entstehen hierdurch zusätzliche Kosten, Verzögerungen oder Schäden, ist der Auftraggeber hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Gegenüber Nichtkaufleuten bzw. Verbrauchern gelten die gesetzlichen Einschränkungen.
4. Besondere Eigenschaften und Zustand von Kunstgegenständen
4.1
Kunstgegenstände können aufgrund ihres Alters, Materials, ihrer Konstruktion, Restaurierung, Lagerung oder sonstigen Beschaffenheit besonders empfindlich sein.
Gogia Art Logistics haftet nicht für Schäden, die allein aufgrund einer dem Auftraggeber bekannten, von ihm jedoch nicht mitgeteilten besonderen Empfindlichkeit, Vorschädigung oder Instabilität des Kunstgegenstands entstehen, soweit Gogia Art Logistics diese Umstände nicht erkennen konnte und nach den gesetzlichen Vorschriften nicht hierfür einzustehen hat.
4.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erkennbare Vorschäden hinzuweisen und Gogia Art Logistics auf Verlangen geeignete Zustandsberichte, Fotografien oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4.3
Gogia Art Logistics ist berechtigt, die Durchführung eines Auftrags ganz oder teilweise abzulehnen oder von einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung abhängig zu machen, wenn nach fachlicher Einschätzung eine sichere Durchführung aufgrund des Zustands, der Beschaffenheit oder der örtlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann.
5. Verpackung
5.1
Die Art und der Umfang der Verpackung richten sich nach dem jeweiligen Kunstgegenstand, der Transportstrecke, den Transportbedingungen und den vereinbarten Leistungen.
5.2
Soweit Gogia Art Logistics die Verpackung übernimmt, entscheidet Gogia Art Logistics nach fachlichem Ermessen über die geeignete Verpackungsart, sofern mit dem Auftraggeber keine bestimmte Verpackungsart vereinbart wurde.
5.3
Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich eine bestimmte Verpackungsart oder die Verwendung einer vom Auftraggeber bereitgestellten Verpackung, erfolgt dies auf dessen Verantwortung, soweit Gogia Art Logistics auf erkennbare Risiken hingewiesen hat.
5.4
Nicht ausdrücklich vereinbarte Verpackungs-, Umbau-, Reparatur-, Nachbesserungs- oder Zusatzarbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern sie zur sicheren Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
6. Transport und Ablieferung
6.1
Transporte werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang durchgeführt.
Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
6.2
Zeitangaben zur Abholung oder Lieferung können insbesondere von Verkehrslage, Grenzkontrollen, Zollabfertigungen, behördlichen Maßnahmen, Witterungsverhältnissen, Verfügbarkeit von Frachtkapazitäten sowie Handlungen oder Verzögerungen Dritter abhängig sein.
6.3
Bei internationalen Transporten ist Gogia Art Logistics berechtigt, geeignete ausländische Spediteure, Frachtführer, Agenten, Zollagenten und sonstige Dienstleister einzusetzen.
Soweit Gogia Art Logistics zur Durchführung einzelner Leistungen Dritte einsetzt, bleiben die vertraglichen Rechte und Pflichten des Auftraggebers gegenüber Gogia Art Logistics unberührt. Zwingende gesetzliche oder internationale Vorschriften, insbesondere des anwendbaren Transportrechts, bleiben unberührt.
6.4
Gogia Art Logistics haftet für Erfüllungsgehilfen und eingesetzte Dritte grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften die Haftung eines ausführenden Frachtführers oder sonstigen Leistungserbringers unmittelbar regeln, gelten diese Vorschriften.
7. Werk-, Montage- und Installationsleistungen
7.1
Leistungen außerhalb der reinen Beförderung, insbesondere Auf- und Abhängen, Montagen, Installationen, Auf- und Abbau von Kunstobjekten und Ausstellungen sowie vergleichbare Tätigkeiten, werden nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang erbracht.
7.2
Soweit diese Leistungen rechtlich als Werkleistungen oder sonstige Leistungen außerhalb der Beförderung einzustufen sind, gelten hierfür die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
7.3
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Ort der Leistungserbringung für die vereinbarten Arbeiten geeignet und zugänglich ist.
Insbesondere müssen erforderliche Wand-, Boden- und Deckenbeschaffenheiten, Tragfähigkeit, Stromversorgung, Zufahrtsmöglichkeiten, Aufzüge und sonstige technische Voraussetzungen vorhanden sein, soweit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass Gogia Art Logistics diese Voraussetzungen bereitstellt.
7.4
Kann eine Leistung aufgrund ungeeigneter örtlicher Voraussetzungen, fehlender Genehmigungen, nicht vorhandener Hilfsmittel oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretende Umstände nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden, ist Gogia Art Logistics berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.
8. Lagerung
8.1
Für die Lagerung gelten die individuell vereinbarten Lagerbedingungen und Preise.
8.2
Der Auftraggeber hat Gogia Art Logistics über besondere Lageranforderungen, insbesondere hinsichtlich Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Lichtschutz, Sicherheit oder sonstiger besonderer Umgebungsbedingungen, vor Beginn der Lagerung zu informieren.
8.3
Eine bestimmte Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder sonstige Lagerbedingung wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
8.4
Die Lagergebühren sind auch dann zu entrichten, wenn eine Abholung oder Weiterbeförderung aufgrund von Umständen verzögert wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
8.5
Die Haftung von Gogia Art Logistics richtet sich auch bei einer Einlagerung bei einem Dritten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
9. Zoll, Import, Export und Außenhandelsrecht
9.1
Soweit Gogia Art Logistics mit Zoll-, Import-, Export- oder sonstigen außenhandelsrechtlichen Leistungen beauftragt wird, handelt Gogia Art Logistics nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags.
9.2
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle für die Zoll- und Außenhandelsabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
Hierzu gehören insbesondere Rechnungen bzw. Pro-forma-Rechnungen, Wertangaben, Künstlerangaben, Herkunftsangaben, Warenbeschreibungen, EORI-Daten, Zolltarifinformationen sowie erforderliche Genehmigungen und Nachweise.
9.3
Gogia Art Logistics ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übermittelten Angaben materiell auf ihre rechtliche oder tatsächliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
9.4
Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Gebühren, Abgaben, Lagerkosten, Standgelder, Zollbeschaugebühren und sonstige staatliche oder private Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.5
Verzögerungen aufgrund von Zollbehörden, Behörden anderer Staaten, fehlenden Dokumenten oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers begründen grundsätzlich keinen von Gogia Art Logistics zu vertretender Lieferverzug.
9.6
Gogia Art Logistics ist berechtigt, die Durchführung eines Auftrags abzulehnen oder auszusetzen, wenn die Durchführung gegen anwendbares Außenwirtschafts-, Sanktions-, Embargo- oder sonstiges zwingendes Recht verstoßen würde.
10. Haftung
10.1
Gogia Art Logistics haftet für Güterschäden, d.h. Verlust und Beschädigung des Objekts, das Gegenstand des Vertrages ist, Güterfolgeschäden, d.h. aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden, reine Vermögensschäden, d. h. solche, die nicht mit einem Güterschaden oder sonstigen Sachschaden zusammenhängen, sofern Gogia Art Logistics oder seine Erfüllungshilfen ein Verschulden trifft.
Für Beförderungsleistungen gelten die jeweils anwendbaren zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen des einschlägigen Transportrechts. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie bei internationalen Straßengüterbeförderungen für das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), jeweils in ihrer geltenden Fassung.
10.2
Bei Auslandsaufträgen ist Gogia Art Logistics beim Einsatz von Dienstleistern zur Vereinbarung deren üblichen Geschäftsbedingungen befugt. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Dienstleister verursacht wird, bestimmt sich die Haftung nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen oder zwingend gesetzlichen Bestimmungen. Eine weitgehende Haftung für Gogia Art Logistics besteht nur, wenn und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.
10.3
Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich alle Tätigkeiten außerhalb des reinen Gütertranssports, wie z.B. das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen spezieller Kunstobjekte, das Verpacken usw. (nachfolgend: Werktätigkeiten) nach Regelungen zum Werkvertragsrecht richten. Die Haftung von Gogia Art Logistics oder deren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen wird bei der Verrichtung von Werktätigkeiten in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um Verletzung von sogenannten Kardinalpflichten handelt. In diesem Fällen wird die Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren, versicherbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung dem Umfang und der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren, versicherbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung dem Umfang und der Höhe nach gilt nicht bei Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit.
10.4
Die Parteien erklären Einigkeit, darüber, dass im Falle des Einsatzes vom Subunternehmer, die von Auftraggeber zwingend vorgeschrieben werden, die Haftung auf die von diesen Subunternehmen per AGB ausgewiesene Haftung beschränkt ist.
10.5
Für Werk-, Montage-, Installations-, Verpackungs-, Lager- oder sonstige Leistungen, die nicht ausschließlich der Beförderung dienen, haftet Gogia Art Logistics nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich zulässig ist.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10.6
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Gogia Art Logistics, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Gogia Art Logistics, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für gesetzlich angeordnete Fälle, in denen Haftungsbefreiungen oder Haftungsbegrenzungen entfallen.
10.7
Soweit gesetzlich zulässig, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Personen, für deren Verhalten Gogia Art Logistics nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat.
10.8
Soweit zur Entstehung oder zum Umfang eines Schadens ein Verhalten des Auftraggebers, insbesondere eine von ihm erteilte Weisung, eine unrichtige oder unvollständige Angabe, eine unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung oder ein sonstiger von ihm zu vertretender Umstand beigetragen hat, bestimmt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Umfang nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
11. Haftungsausschuss / Haftungsbeschränkungen
Gogia Art Logistics ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine Weisung des Auftraggebers oder einer vom Auftraggeber bestellten Person und durch Umstände verursacht worden ist, die Gogia Art Logistics mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte.
Soweit zwingende Bestimmungen (z.B. Ziffer 10.1 AGB Kunst) nicht entgegenstehen, haftet Gogia Art Logistics – gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
11.1
Die Haftung für Güterschäden ist beschränkt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder im Verlust geratenen Objekts (§ 431 HGB), maximal jedoch auf EUR 1.000,00 pro Objekt.
11.2
Bei Überschreitung der Lieferfrist hat Gogia Art Logistics – ohne weiteren Schadenersatz – eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglichen vereinbarten Frachtentgeltes zu leisten.
11.3
Für andere als die in Ziff. 11.2 dieser AGB Kunst genannten reinen Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf das dreifache dessen, was im Verlustfall zu zahlen wäre (§ 433 HBG).
11.4
Für jeden Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert des vom Schaden betroffenen Objekts.
11.5
Der Auftraggeber kann geben gesondertes Entgelt höhere als in Ziffer 11.1 bis Ziffer 11.4 dieser AGB Kunst geregelten Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren. Gogia Art Logistics besorgt die Versicherung der Objekte, z.B. eine Transport- oder Lagerversicherung nur aufgrund eines schriftlichen Auftrags unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet die Gogia Art Logistics nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen gegen eine besondere Vergütung und Ersatz der Auslagen ab.
11.6
Die in den Ziffern 10 bis 11 AGB Kunst vorgesehenen Haftungsregelungen gelten für jeden Anspruch gegen Gogia Art Logistics der Gegenstand des an Gogia Art Logistics erteilten Auftrages sind, auf welchem Rechtsgrund auch der Anspruch beruht. Auf diese Bestimmungen können sich auch die Bediensteten von Gogia Art Logistics sowie Personen berufen, für die Gogia Art Logistics haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitender Funktion und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde; der Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller. Die Regelung in Ziffer 11.6 gilt nicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne von Artikel 25 Montrealer Übereinkommen.
11.7
Der Auftraggeber hat Gogia Art Logistics von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers geltend gemacht werden.
12. Ablieferung und Empfang
12.1
Die Ablieferung erfolgt an den im Auftrag bezeichneten Empfänger oder an eine von diesem zur Entgegennahme bevollmächtigte Person. Eine Ablieferung an andere Personen ist nur zulässig, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls als ordnungsgemäße Ablieferung anzusehen ist. Bei Kunstgegenständen mit einem vereinbarten oder angegebenen besonders hohen Wert kann Gogia Art Logistics eine persönliche Übergabe an den bezeichneten Empfänger oder eine ausdrücklich benannte Empfangsperson verlangen.
12.2
Der Empfänger hat den Kunstgegenstand bei Ablieferung auf erkennbare Schäden und Fehlmengen zu überprüfen.
12.3
Äußerlich erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind unmittelbar bei Ablieferung möglichst detailliert in den Ablieferungs- oder Transportpapieren festzuhalten.
12.4
Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung, gegenüber Gogia Art Logistics in Textform anzuzeigen, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Frist vorsieht.
12.5
Die rechtzeitige Anzeige eines Schadens ersetzt nicht die erforderliche Darlegung und den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen.
13. Preise, Zusatzleistungen und Zahlungsbedingungen
13.1
Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
13.2
Zusatzleistungen, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, werden gesondert berechnet.
Hierzu können insbesondere gehören:
• zusätzliche Arbeitsstunden
• Wartezeiten
• zusätzliche Mitarbeiter
• zusätzliche Fahrzeuge
• zusätzliche Verpackungsmaterialien
• Sonderverpackungen
• Kran- oder Hebetechnik
• zusätzliche Zollleistungen
• Lager-, Stand- oder Wartegebühren
• zusätzliche Fahrten
• Umbuchungen
• erneute Zustellversuche
• Übernachtungen
• Maut- und Fährkosten
• sowie sonstige nachträglich erforderliche Aufwendungen.
13.3
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung genannten Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
13.4
Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist tritt der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Gogia Art Logistics ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie gegebenenfalls weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
13.5
Von Gogia Art Logistics verauslagte Zölle, Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstige Fremdkosten sind auf Verlangen unverzüglich zu erstatten.
14. Aufrechnung und Zurückbehaltung
14.1
Gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt. Im Übrigen ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
14.2
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
15. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
15.1
Gogia Art Logistics stehen die gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu. Soweit gesetzlich zulässig, erstrecken sich diese Rechte auch auf Forderungen aus weiteren Verträgen mit dem Auftraggeber.
15.2
Dies gilt insbesondere für Forderungen aus Transport, Verpackung, Lagerung, Zollabwicklung, Montage und sonstigen Leistungen.
15.3
Die Ausübung und Verwertung von Pfandrechten erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
16. Freistellung
Der Auftraggeber hat Gogia Art Logistics von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretende vertragswidrige Handlung oder Unterlassung gegen Gogia Art Logistics geltend gemacht werden.
Dies gilt insbesondere bei fehlenden oder unrichtigen Angaben, fehlenden Genehmigungen, unzulässigen Transportgütern oder Verstößen gegen Zoll-, Exportkontroll- oder sonstige zwingende Vorschriften, soweit der Auftraggeber dies zu vertreten hat.
17. Ausschluss bestimmter Güter
17.1
Gefahrgut, radioaktive Stoffe, explosive, leicht entzündliche, giftige, infektiöse oder sonstige gefährliche Stoffe sowie Gegenstände, von denen eine besondere Gefahr für Personen, andere Güter, Fahrzeuge oder Umwelt ausgehen kann, dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung übergeben werden.
17.2
Der Auftraggeber hat Gogia Art Logistics vor Auftragserteilung vollständig über entsprechende Eigenschaften zu informieren.
17.3
Werden derartige Gegenstände ohne vorherige Zustimmung übergeben, haftet der Auftraggeber für hieraus entstehende Schäden und Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
18. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
18.1
Gogia Art Logistics haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Gogia Art Logistics liegen und deren Folgen auch bei angemessener Sorgfalt nicht verhindert oder vermieden werden können.
18.2
Hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, außergewöhnliche Unwetter, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorakte, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Grenzschließungen, Embargos, Epidemien oder Pandemien, Streiks, Aussperrungen, erhebliche Verkehrsstörungen, schwere Verkehrsunfälle sowie erhebliche Ausfälle von Infrastruktur oder Dienstleistungen Dritter.
18.3
Gogia Art Logistics wird den Auftraggeber über wesentliche Leistungshindernisse möglichst unverzüglich informieren.
18.4
Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren an einer Schadensbegrenzung und einer angemessenen Fortführung des Auftrags mitzuwirken.
19. Sanktionen und Compliance
19.1
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des Außenwirtschafts-, Sanktions- und Exportkontrollrechts.
19.2
Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm beauftragten Transporte und Dienstleistungen nicht gegen geltende Embargos, Sanktionen oder sonstige zwingende außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften verstoßen.
19.3
Gogia Art Logistics ist berechtigt, die Durchführung einer Leistung auszusetzen oder einen Auftrag insoweit abzulehnen oder zu beenden, wenn deren Durchführung nach nachvollziehbarer Einschätzung gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde.
19.4
Hieraus resultierende zusätzliche Kosten, die nicht von Gogia Art Logistics zu vertreten sind, trägt der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.
20. Verjährung
20.1
Für Ansprüche aus Beförderungsverträgen gelten die jeweils zwingenden gesetzlichen Verjährungsvorschriften, insbesondere § 439 HGB, soweit das HGB Anwendung findet.
20.2
Für sonstige Ansprüche gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Verjährungsvorschriften, soweit in einer Individualvereinbarung nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
20.3
Die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung bleiben unberührt.
21. Anwendbares Recht
21.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
21.2
Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten bzw. Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dem Nichtkaufleuten bzw. Verbrauchern dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
22. Gerichtsstand und Erfüllungsort
22.1
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Gogia Art Logistics GmbH Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
22.2
Dies gilt auch für Unternehmer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit keine zwingenden internationalen Zuständigkeitsvorschriften entgegenstehen.
22.3
Für Nichtkaufleuten bzw. Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen
23. Textform
Soweit in diesen AGB Kunst die Textform vorgesehen ist, genügt – soweit gesetzlich zulässig – die Übermittlung per E-Mail oder eine sonstige dauerhafte Wiedergabe in Textform gemäß § 126b BGB.
24. Schlussbestimmungen
24.1
Sollte eine Bestimmung dieser AGB Kunst ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
24.2
Individuelle Vereinbarungen zwischen Gogia Art Logistics und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB Kunst.
24.3
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Auftrags können in Textform vereinbart werden, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
Gogia Art Logistics GmbH
Carl-Zeiss-Str. 2
85748 Garching b. München
Deutschland
Geschäftsführer: Gogia Dimitri
Handelsregister: Amtsgericht München
Handelsregister: HRB 307166
USt-IdNr.: DE459710078